Honorierung / Vergütung

Honorarvereinbarung nach HOAI 2021

Mit Wirkung zum 01.01.2021 ist die neue Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) in Kraft getreten.

Am 04. Juli 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gekippt.

Der EuGH betonte, „dass die Existenz von Mindestsätzen für die Planungsleistungen im Hinblick auf die Beschaffenheit des deutschen Marktes grundsätzlich dazu beitragen kann, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten, und folglich dazu, die von der Bundesrepublik Deutschland angestrebten Ziele zu erreichen“.
Dennoch hat der EuGH zentschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht mit dem EU-Recht vereinbar seien, nachdem der Umstand, dass in Deutschland Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden können, die ihre entsprechende fachliche Eignung nicht nachgewiesen haben, nicht zu den mit den Mindestsätzen verfolgten Ziel passe, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten.

Mit der HOAI 2021 ist nun der verbindliche Preisrahmen wegfallen. Stattdessen bietet die HOAI nur noch einen Orientierungsrahmen, welche Honorare aus Sicht des Verordnungsgebers angemessen sind.

Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Soweit Auftraggeber und Auftragnehmer keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform treffen, bildet nun  anstelle des früheren Mindestsatzes, der sog. „Basishonorarsatz“ (§ 7 Abs. 1 S.2 HOAI (2021) die untere Grenze der Honorarspanne.

Nach HOAI 2021, §7 (2) muß der Auftragnehmer den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung in Textform auf die Möglichkeit abweichender Honorarvereinbarungen hinweisen.